Allgemeine Geschäftsbedingungen (10/2020)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der
SIEGMETALL GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle Geschäftsbeziehungen
der SIEGMETALL GmbH (im Folgenden: „SIEGMETALL“)
mit deren Kunden (im Folgenden:
„Kunde“). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten nur, wenn der Kunde
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist.
2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten insbesondere für Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht
darauf, ob SIEGMETALL die Ware selbst herstellt
oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651
BGB). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge
über den Verkauf und/oder die Lieferung
von Waren mit demselben Kunden, ohne dass
SIEGMETALL in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müsste.
3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
von SIEGMETALL gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Bestandteil der Liefer- und
Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil
eines Vertrages mit SIEGMETALL.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen
mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Abänderungen) haben
in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag beziehungsweise die schriftliche
Bestätigung durch SIEGMETALL maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen,
die vor und/oder nach Vertragsschluss vom
Kunden gegenüber SIEGMETALL abzugeben
sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der
Schriftform (Datenübertragung per Email oder
Telefax ist ausreichend). Dies gilt auch für Änderungen
und Ergänzungen der vertraglichen
Vereinbarungen.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote von SIEGMETALL sind –
insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss
sowie im Hinblick auf Menge, Preis und
Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies
gilt auch, wenn SIEGMETALL dem Kunden Broschüren,
technische Dokumentationen (zum
Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen
– auch in elektronischer Form – überlassen
hat, an denen SIEGMETALL sich Eigentums- und
Urheberrechte vorbehält. Vorstehende Unterlagen
dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung
von SIEGMETALL zugänglich gemacht
werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens
eines Vertrages unverzüglich an
SIEGMETALL zurückzugeben.
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt
als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag
gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung
oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden
als vereinbart (Annahme).
3. Die von SIEGMETALL hergestellten und gelieferten
Waren entsprechen den sämtlichen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren
deutschen und europäischen Normen. Insbesondere
gelten die deutschen DIN EN, ansonsten
die jeweils einschlägigen DIN-Normen, sowie
die RAL G2-G17, die auf Wunsch des Kunden
zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich
einzuhaltende außereuropäische Normen und
Standards sind seitens des Kunden an SIEGMETALL
zu übermitteln.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Sämtliche Lieferfristen werden individuell vereinbart
oder von SIEGMETALL bei Annahme der
Bestellung angegeben. Die angegebene Lieferfrist
versteht sich als ungefährer Lieferzeitraum
vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten
des Kunden und der rechtzeiti2
gen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung
(Selbstbelieferungsvorbehalt).
2. Sofern SIEGMETALL ausdrücklich vereinbarte
verbindliche Lieferfristen in Fällen höherer Gewalt
oder aus sonstigen Gründen, die SIEGMETALL
nicht zu vertreten hat, nicht einhalten
kann, verschieben sich die Lieferfristen - auch
während eines Verzuges - um die Dauer des
Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer
Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien,
Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder
andere Naturkatastrophen, nationale und betriebliche
Streiks sowie Maßnahmen ziviler und
militärischer Behörden. Gleiches gilt im Übrigen
in Fällen eines objektiven Mangels an Rohund/
oder Betriebsstoffen.
3. SIEGMETALL wird den Kunden über Verzögerungen
der Lieferfristen unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist
SIEGMETALL berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich
erstattet.
4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich
nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden
erforderlich. Schadenersatzansprüche wegen
Lieferverzugs sind außerhalb von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit auf 5 % des Rechnungswerts
der geschuldeten Produkte, mit deren
Lieferung sich SIEGMETALL in Verzug befindet,
beschränkt. Die Rechte des Kunden gemäß § 8
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
und SIEGMETALL´s gesetzliche Rechte
bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang,
Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works-
Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des
Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt. Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist SIEGMETALL berechtigt,
die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung
beziehungsweise Transporthilfsmittel) selbst zu
bestimmen. Auch ist SIEGMETALL in angemessenem
Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung geht mit Mitteilung
der Bereitstellung der Ware auf den Kunden
über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit Übergabe der
Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person über. Dies gilt auch bei frachtfreier
Lieferung an den Kunden.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird
eine zur Abholung bereitgestellte Ware nicht
unverzüglich abgeholt, unterlässt der Kunde eine
sonstige Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden
zu vertretenden Gründen, so ist SIEGMETALL
berechtigt, die Ware einzulagern sowie Ersatz
des entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten)
zu verlangen. SIEGMETALL kann unter Verrechnung
mit weitergehenden Ansprüchen eine
pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des
Rechnungswerts pro Kalendertag, beginnend
mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels
einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
der Ware verlangen. Der
Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen
Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise, und zwar ab
Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und
ausschließlich Verpackung sowie Korrosionsschutz.
Sollten sich die aktuellen Preise von
SIEGMETALL bis zum Zeitpunkt der Lieferung
verändern, ist SIEGMETALL berechtigt, die zum
Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise von
dem Kunden zu verlangen. Übt SIEGMETALL
dieses Recht zur Preiserhöhung aus, ist der
Kunde zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer
Frist von 10 Werktagen nach Erklärung der
Preiserhöhung berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht
findet auf Rahmenlieferungsverträge keine
Anwendung.
2. Bei der Vereinbarung der Versendung (§ 4 Absatz
1) trägt der Kunde die Transportkosten ab
Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom
Kunden gewünschten Transportversicherung.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transportverpackungen
und alle sonstigen Transporthilfsmittel
werden von SIEGMETALL nicht
zurückgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Sie werden Eigentum
des Kunden und in angemessenem
Umfang dem Kunden gegenüber berechnet.
Ausgenommen hiervon sind Paletten.
3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, die
nach den einschlägigen Normen oder der geltenden
Übung zulässig sind, insbesondere bei
3
Rohstoffen, Blechstärken und Farbgebungen,
haben keinen Einfluss auf den Lieferpreis.
4. Der Preis für Lieferungen ist vorbehaltlich abweichender
Vereinbarung fällig und zu zahlen
innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und
Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an.
SIEGMETALL ist stets berechtigt, eine angemessene
Anzahlung zu verlangen.
5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt
der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. SIEGMETALL behält
sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten
bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6. Kommt es zu einer von dem Kunden zu vertretenden
Verzögerung der Lieferung und lagert
SIEGMETALL die Ware ein, gilt diese Ware 5
Werktage nach Beginn der Lagerung als geliefert
im Sinne des § 5 Ziff. 4 dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen und kann
vollständig abgerechnet werden.
7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als ein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
diese Gegenrechte des Käufers unberührt.
8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar,
dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens), ist SIEGMETALL
nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung),
kann SIEGMETALL den Rücktritt sofort
erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. SIEGMETALL behält sich bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag
und der laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) das Eigentum an den
verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat SIEGMETALL unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die SIEGMETALL gehörenden
Waren erfolgen. Der Kunde wird die dem
Eigentumsvorbehalt von SIEGMETALL unterfallende
Ware auf eigene Kosten verwahren und
gegen Abhandenkommen sowie Beschädigungen
versichern. Sind Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten
durchzuführen, hat der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Zudem kann SIEGMETALL die dem Eigentumsvorbehalt
unterfallende Ware auch
ohne vorab erklärten Rücktritt vom Vertrag
herausverlangen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Preises, ist SIEGMETALL berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich
die Erklärung des Rücktritts. SIEGMETALL ist
vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen
und sich den Rücktritt vorzubehalten.
4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgange weiter zu veräußern und/oder
zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend
die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei SIEGMETALL als Hersteller
gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt
SIEGMETALL Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder
des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Kunde schon
jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe
des etwaigen Miteigentumsanteils von
SIEGMETALL gemäß vorstehendem Absatz
zur Sicherheit an SIEGMETALL ab. SIEGMETALL
nimmt die Abtretung an. Die in
Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden
gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
4
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Kunde neben SIEGMETALL ermächtigt.
SIEGMETALL verpflichtet sich, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen SIEGMETALL
gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit
des Kunden vorliegt. Ist dies aber
der Fall, kann SIEGMETALL verlangen, dass
der Kunde SIEGMETALL die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten
die Forderungen von SIEGMETALL
um mehr als 10 Prozent, wird SIEGMETALL
auf Verlangen des Kunden Sicherheiten
nach Wahl von SIEGMETALL
freigeben.
§ 7 Gewährleistungsansprüche des Kunden
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und
Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit im Nachfolgenden nichts
anderes bestimmt ist.
2. Die Grundlage der Mängelhaftung von SIEGMETALL
ist ausschließlich die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene vertragliche
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Ware gelten die Produktbeschreibungen
und technischen Unterlagen
sowie Spezifikationen, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei
keinen Unterschied, ob diese Dokumente
vom Kunden, von einem Dritten oder von
SIEGMETALL stammen. Maßgeblich ist lediglich
deren einvernehmliche Einbeziehung in
den Vertrag.
3. Die Gewährleistung für einen konkreten Verwendungszweck
wird nur übernommen,
wenn dieser Verwendungszweck ausdrücklich
vertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen obliegt
es dem Kunden selbst, die Eignung der
Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck
selbst zu prüfen. Erfolgt die
Herstellung durch SIEGMETALL auf Grundlage
von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern
oder vergleichbarer Dokumente eines Kunden,
wird der vom Kunden vorgesehene Verwendungszweck
ebenfalls nicht Vertragsbestandteil.
Auch eine etwaige Beratung oder
Unterstützung des Kunden bezüglich der konkret
vom Kunden beabsichtigten Verwendung,
auch durch Übergabe von Verlegungsplänen,
kann nur dann zu einer Verantwortung
von SIEGMETALL führen, wenn diese
Leistung separat vereinbart und vergütet
wurde. In allen sonstigen Fällen verbleibt die
Prüfung der Anwendungsgeeignetheit in der
alleinigen Verantwortung des Kunden.
4. Die Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter
und/oder Werksprüfungen stellen keine
Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche
Äußerungen durch SIEGMETALL, SIEGMETALL‘
S Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten
und deren Erfüllungsgehilfen, insbesondere
durch Werbeunterlagen über die Beschaffenheit
der Ware, stellen eine Vereinbarung über
die Beschaffenheit der Ware im Sinne dieser
Vorschrift nur dann dar, wenn Sie ausdrücklich
zwischen den Vertragsparteien als solche
festgelegt wurden. Abweichende Farbtöne
bei Verwendung von Vormaterial verschiedener
Hersteller oder bei Verwendung verschiedener
Chargen eines Herstellers oder bei
Verwendung verschiedener Materialdicken
desselben Herstellers stellen keinen Mangel
im Sinne dieser Vorschrift dar. Auch bei kleineren
Nennschichtdicken als 25 μm stellt eine
fehlende Farbtongleichheit, auch bei Verwendung
nur eines Coils, auf Grund technischer
Gründe keinen Mangel im Sinne dieser
Vorschrift dar.
5. Änderungen der Form und/oder der Konstruktion
der Ware, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen, insbesondere aus
Gründen der Produktsicherheit, erforderlich
und/oder zweckmäßig sind, bleiben SIEGMETALL
auch nach Vertragsschluss vorbehalten,
sofern die Ware dadurch nicht erheblichen
und dem Kunden nicht zumutbaren Veränderungen
unterliegt. Derartige Änderungen
werden ohne weitere Erklärung der Vertragsparteien
Bestandteil der vereinbaren Beschaffenheit
der Ware.
6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung
oder später ein Mangel, ist SIEGMETALL
hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige
zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs-
und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche
Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) spätestens innerhalb einer
Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Versäumt der
5
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7. Ist die gelieferte Sache im Zeitpunkt der Lieferung
mangelhaft, kann SIEGMETALL zunächst
wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung
des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
erfolgen soll. Das Recht, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt. Sollte der
Mangel auf ein von einem Vorlieferanten geliefertes
Produkt zurückzuführen sein, kann
SIEGMETALL die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche
nach eigener Wahl durch
Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Vorlieferanten erfüllen.
Weitergehende Gewährleistungsrechte
bestehen in diesem Fall gegen SIEGMETALL
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos
geblieben ist.
8. SIEGMETALL ist berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der
Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Preises
zurückzubehalten.
9. Der Kunde hat SIEGMETALL die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, den Zugang zur beanstandeten
Ware zu Prüfungszwecken und für
Nachbesserungsarbeiten zu ermöglichen. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau
der mangelhaften Sache noch den erneuten
Einbau.
10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten),
trägt SIEGMETALL, wenn tatsächlich ein
Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen
des Kunden als unberechtigt
heraus, kann SIEGMETALL die hieraus
entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt
verlangen.
11. Soweit dem Kunden nach dem Gesetz in dringenden
Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung
der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden, das Recht, den
Mangel selbst zu beseitigen und von SIEGMETALL
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen, zusteht, ist
SIEGMETALL von einer derartigen Selbstvornahme
unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus,
zu benachrichtigen. Das Selbstvornamerecht
besteht nicht, wenn SIEGMETALL berechtigt
wäre, eine entsprechende Nacherfüllung
nach den gesetzlichen Vorschriften zu
verweigern.
12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden
zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist und der Kunde somit
nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern kann, steht dem Kunden
bei einem bloß unerheblichen Mangel
kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
13. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz
beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 8
und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsund
Lieferbedingungen einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haftet SIEGMETALL bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften. Gewährleistungs- oder
sonstige Haftungsansprüche für die Kompatibilität
der von SIEGMETALL gelieferten Waren
mit anderen Produkten oder für einen bestimmten
Verwendungszweck sind ausgeschlossen.
Insbesondere ist der Kunde für die
Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit
der Weiterverwendung der Ware (z.B. Einbau,
Verkauf) einzuhaltender gesetzlicher und behördlicher
Bestimmungen eigenständig verantwortlich.
2. Auf Schadensersatz haftet SIEGMETALL –
gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet SIEGMETALL nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung
von SIEGMETALL jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
6
3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit SIEGMETALL
ein Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche
des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in
einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn SIEGMETALL
die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt
die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein
Jahr ab Lieferung Diese Verjährungsfrist gilt
auch für sämtliche ausgebesserte Teile oder
ersatzweise gelieferten Waren. Unberührt
bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen
für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§
438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Arglist des
Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB).
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des
Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Kunden, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195,
199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen
des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem
Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß
§ 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstandsund
Schiedsvereinbarung
1. Erfüllungsort für Lieferungen von SIEGMETALL
ist bei Lieferung ab Werk Haiger. Erfüllungsort
für Zahlungen des Kunden an SIEGMETALL ist
der Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von
SIEGMETALL.
2. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
und alle Rechtsbeziehungen
zwischen SIEGMETALL und dem Kunden gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten
und/ oder Ansprüche
aus oder im Zusammenhang mit einem
Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit,
Nichtigkeit, Durchführbarkeit und
Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung,
ist Siegen, Deutschland. SIEGMETALL
ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Stand:
Oktober 2020