Lieferbedingungen

1.1 Für Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt: Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk; spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson – auch eigene Mitarbeiter –geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir die Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Kunde trotz Nachmahnung unter Freisetzung die Waren nicht abruft bzw. wenn diese auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden. Für Verbraucher gilt § 446 BGB. 

1.2 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.

1.3 Es gelten die deutschen DIN EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen und die RAL G2-G17, die auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Bezugnehmend auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffungsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen oder etwaige Hersteller und deren Gehilfen, insbesondere durch Werbeunterlagen über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn Sie ausdrücklich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden. Angaben zur Lieferfrist sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Übrigen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht mit Vorlage sämtlicher vom Kunden zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischen Gegebenheiten.

1.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir bzw. unser Unterlieferant nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen (z.B. Maschinenbruch usw.) sowie Behinderungen der Verkaufswege. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während unseres Verzuges eintreten. Über derartige Hindernisse werden wir den Käufer schnellstmöglich verständigen.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer hierüber ein Protokoll zu erstellen. Festgestellte Schäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.

1.6 Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

1.7 Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

1.8 Eine besondere Verpackungsart ist nicht vereinbart. Die Ware wird gemäß der allgemeinen üblichen Art und Weise verpackt. Besondere Verpackungsarten bedürfen der gesonderten Bestellung und werden berechnet.

1.9 Wird die Ware wunschgemäß von uns versandt, so gilt für die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen LKW-Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten eine Karenzzeit von mindestens 2 Stunden als vereinbart. Von uns genannte Ankunftszeiten für nicht volle LKW Ladungen, so genannte Beiladungen bzw. Kombifrachten, für die auch keine Sonderfahrt vereinbart wurde, sind stets unverbindlich.

1.10 Gebrauchte Verpackung oder überzähliges Material nehmen wir nicht zurück bzw. übernehmen nicht die Kosten von deren Entsorgung.